Abfindung

Abfindung bei Kündigung des Arbeitsvertrages

Wenn es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, glauben noch immer viele betroffene Arbeitnehmer, dass ihnen im Fall einer Kündigung automatisch eine Abfindung zustehe. Mit unserem Beitrag möchten wir versuchen darzustellen, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Abfindungszahlung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erreicht werden kann.

Erhalte ich bei der Kündigung meines Arbeitsverhältnisses automatisch eine Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber?

Klare Antwort: Nein! Einen echten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nur im Ausnahmefall. Eine Anspruchsgrundlage kann sich z.B. in Tarifverträgen, Sozialplänen oder auch in individuellen Arbeitsverträgen finden. Außerdem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1a KSchG auszusprechen, mit welcher er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt für den Fall, dass dieser sich gegen die Kündigung nicht durch eine Klage zur Wehr setzt, einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung i.H.v. 0,5 Bruttomonatsverdiensten für jedes Jahr seiner Beschäftigung zu erhalten.

In den allermeisten Fällen muss im Fall einer Kündigung über die Zahlung einer Abfindung mit dem Arbeitgeber aber verhandelt werden. Dies geschieht in der Regel im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens beim Arbeitsgericht. Hierbei handelt es sich jedoch gerade nicht um einen gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers. Vielmehr ist eine Abfindung in diesen Fällen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Natürlich wird der Arbeitgeber regelmäßig nicht aus reiner Nächstenliebe eine Abfindung zahlen. Vielmehr ist die Abfindung sozusagen der Preis dafür, dass ein Arbeitnehmer seien Arbeitsvertrag aufgibt. Der Preis hierfür, also die Höhe der Abfindung, hängt dann von vielen Umständen des Einzelfalls ab.

Was muss ich tun um nach Ausspruch einer Kündigung eine Abfindung zu erhalten?

Es muss innerhalb der geltenden Klagefrist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Kündigungsschutzklage ist dabei nicht auf Zahlung einer Abfindung sondern auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird. Ist dies das tatsächliche Ziel des Arbeitnehmers und ist dieser an der Zahlung einer Abfindung nicht interessiert, wird das Verfahren durchgeführt. Die Zahlung einer Abfindung ist dann nicht von Belang.

Die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage muss unbedingt eingehalten werden. Wird diese versäumt, wäre auch eine an sich nicht gerechtfertigte Kündigung alleine wegen Versäumung der Frist wirksam und der Arbeitgeber hätte keinerlei Veranlassung mehr eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen.

In vielen Fällen sind die Chancen des gekündigten Arbeitnehmers, einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, gut. Insbesondere dann, wenn auf sein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, oder er Sonderkündigungsschutz, z.B. als Schwerbehinderter genießt. Möchte der Arbeitgeber den an sich, mangels ausreichenden Kündigungsgrund, nicht kündbaren Arbeitnehmer „loswerden“, ist er oftmals bereit eine Abfindung für den Fall zu zahlen, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter entgegentritt. An dieser Stelle beginnen dann die zuvor angesprochenen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses kann es noch passieren, dass auf entsprechenden Antrag hin, der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung tatsächlich verurteilt wird. Dies setzt aber die Feststellung des Gerichts voraus, dass die angefochtene Kündigung unwirksam war und dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Dann spricht das Gericht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer angemessenen Abfindung von maximal 12 Monatsverdiensten (15, bei Personen über 50 Jahren und einer Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren) aus. Diese Fallkonstellation ist aber in den allerwenigsten Fällen gegeben.

Welche Abfindung kann ich verlangen?

Die Frage, in welcher Höhe eine Abfindungszahlung erfolgreich gegenüber dem Arbeitgeber ausgehandelt werden kann, ist nicht schematisch zu beantworten. Vielmehr kommt es auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Oftmals orientieren sich die Parteien für die Berechnung der Abfindung an der so genannten „Faustformel“. Nach dieser werden als Abfindung 0,5 Bruttomonatsgehälter für jedes Jahr der Beschäftigung des Arbeitnehmers gezahlt. War der Arbeitnehmer also 10 Jahre für den Arbeitgeber beschäftigt und verdiente zuletzt 3.000,00 EUR brutto, würde die Abfindung, bei Zugrundelegung der Faustformel, 15.000,00 EUR brutto betragen. Gibt es tatsächlich durchgreifende Kündigungsgründe, oder hat der Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle, die er zeitnah antreten möchte, kann es sein, dass dieser Betrag bereits annahmefähig ist. Gibt es jedoch keine Gründe für die Kündigung und hat der Arbeitnehmer auch kein Interesse daran oder keine Möglichkeit eine neue Arbeitsstelle zu finden, wäre dieser Abfindungsbetrag kaum ausreichend.

In vielen Fällen ist also der Ansatz der Regelabfindung im konkreten Fall unbillig.

Wichtigstes Kriterium bei der Bemessung der Abfindung ist insbesondere die Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage im Einzelfall und die Frage wie wichtig dem Arbeitnehmer sein Arbeitsplatz, bzw. dem Arbeitgeber die Kündigung ist.

Auch die Prozessdauer eines Kündigungsschutzprozesses und die damit einhergehenden Folgen für die Parteien sind zu beachten. Mit Erreichen des Kündigungszeitpunkts, der bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung unverzüglich eintritt, gerät der Arbeitgeber nämlich in Bezug auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Annahmeverzug, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung rechtswidrig war. Bereits die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht kann ohne Weiteres einen Zeitraum von einem halben Jahr in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer muss und kann in dieser Zeit nicht für den Arbeitgeber arbeiten. Obsiegt er jedoch mit der Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber den gesamten Zeitraum an den Arbeitnehmer nachzahlen ohne irgendeine Gegenleistung erhalten zu haben. Sind hingegen gute Kündigungsgründe vorhanden und im Verfahren auch belegbar, mindert sich eben diese Gefahr, so dass der Arbeitgeber keine übermäßige Veranlassung haben wird, eine erhöhte Abfindung zu zahlen. Dann kann es für den Arbeitnehmer zum Problem werden, dass dieser für die Dauer des Prozesses kein Entgelt erhält.

Es gibt darüber hinaus zahlreiche weitere Gesichtspunkte, die Veranlassung dazu geben können, eine hohe oder aber eine niedrige bzw. gar keine Abfindung anzubieten bzw. zu zahlen. Die Bandbreite ist weit. So kann es sein, dass bereits eine Abfindung von 0,25 Monatsgehältern für jedes Jahr der Beschäftigung zu viel wäre. Auf der anderen Seite kann es Konstellationen geben, bei welchen Abfindungen von auch mehr als 2,0 Monatsgehältern für jedes Jahr der Beschäftigung bereitwillig gezahlt werden.

Brauche ich einen Rechtsanwalt um eine Abfindung zu erhalten?

Ein Rechtsanwalt, vorzugsweise ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, kann prüfen, ob eine Kündigung, die Grundlage einer Abfindungszahlung werden kann, einer Prüfung durch die zuständigen Arbeitsgerichte standhalten wird oder nicht. Eine professionelle Prognose im Hinblick auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist maßgeblich für die Entscheidung ob und in welcher Höhe eine Abfindungszahlung verlangt, bzw. eine solche durch den Arbeitgeber angeboten werden sollte.

Fehleinschätzungen im Hinblick auf die Stärke der eigenen Position können hier zu fatalen Folgen auf beiden Seiten führen. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gibt es sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite viele Fallstricke die es zu kennen und zu überwinden gilt. So kann bereits eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats dazu führen, dass eine ansonsten möglicherweise gerechtfertigte fristlose Kündigung scheitern muss und der Kündigungsgrund für eine nachfolgende fristlose Kündigung wegen Versäumung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr herangezogen werden kann.

Ein Rehtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie darüber hinaus bei der konkreten Abfassung einer Vergleichsvereinbarung unterstützen, die neben der Vereinbarung der Zahlung einer Abfindung, regelmäßig zahlreiche weitere Problemstellungen in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtssicher miterledigt. Hier mangelt es den Prozessparteien oft schon an der Kenntnis der regelungsbedürftigen Sachverhalte.

Wer übernimmt die Kosten eines solchen Verfahrens und der Aushandlung einer Abfindung?

Wenn Sie in Bezug auf arbeitsrechtliche Angelegenheiten rechtsschutzversichert sind, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel alle Kosten Ihres Rechtsanwalts. Im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in erster Instanz die eigenen Kosten, so dass zumindest die Kosten der Gegenseite für die jeweilige Partei nicht von Belang sind. Darüber hinaus wird das Verfahren durch die Verhandlung einer Abfindung weder teurer noch billiger, da die Abfindung bei der für die Kosten maßgeblichen Streitwertbemessung keine Beachtung findet.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage sein, einen Anwalt zu bezahlen, kann ein Kündigungsschutzverfahren auch mit Prozesskostenhilfe geführt werden.

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