Kündigungsschutzklage

Wenn Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsvertrages ausgesprochen bekommen stehen Sie vor der Entscheidung, ob Sie sich hiergegen zur Wehr setzen oder diese einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen.

An dieser Stelle wollen und können wir das Wesen des Kündigungsschutzprozesses nur überschlägig für Sie darstellen, um Ihnen eine erste Vorstellung davon zu geben, wann ein solches Verfahren in Betracht kommt, welche Ziele hiermit verfolgt werden können und wie das Verfahren aufgebaut ist. Sollten Sie selbst eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne persönlich zur Verfügung um Ihren Einzelfall zu prüfen und die für Sie besten Maßnahmen zu ergreifen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns Ihnen helfen zu können.

Grundsätzlich ist die Einreichung einer Kündigungsschutzklage empfehlenswert, wenn die Kündigung unwirksam ist. Auch dann, wenn wenigstens Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen ist die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht in der Regel anzuraten.

Eine Kündigung kann bereits aus formellen Gründen unwirksam sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht gewahrt wurde. Ein formeller Fehler kann auch darin bestehen, dass die Kündigung nicht von der hierzu berechtigten Person ausgesprochen wurde.

Eine andere Fehlerquelle kann darin liegen, dass besondere Schutzvorschriften für bestimmte Arbeitnehmergruppen nicht beachtet wurden. Beispielhaft ist hier der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmerinnen die unter den Schutz des Mutterschutzgesetzes fallen oder aber schwerbehinderter Arbeitnehmer zu nennen. Zum Beispiel ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne die vorherige Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX grundsätzlich unwirksam.

Sollte bei ihrem Arbeitgeber ein Betriebsrat installiert sein, so ist die Kündigung eines Arbeitnehmers unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht zuvor in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise angehört wurde.

Ein häufiger Fall einer unwirksamen Kündigung liegt vor, wenn im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen, bei Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), durch den Arbeitgeber keine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen wurde. Indizien hierfür können sein, dass möglicherweise solche Kollegen, die weniger lang bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren, jünger sind, keine Unterhaltsverpflichtungen haben oder sonst wie weniger schutzwürdig sind, nicht gekündigt werden, während solche Arbeitnehmer, die in Bezug auf den Erhalt des Arbeitsplatzes als schutzbedürftiger anzusehen sind, eine Kündigung erhalten.

Oftmals erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten sind auch in Bezug auf außerordentliche fristlose Kündigungen des Arbeitgebers gegeben, da die Grundlage einer solchen Kündigung, oftmals ein angeblicher schwerer Pflichtverstoß durch den Arbeitnehmer, grundsätzlich vom Arbeitgeber zu beweisen ist, was im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses nicht immer ohne weiteres gelingt.

Auch für den Fall, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG aufgrund der Betriebsgröße des Arbeitgebers oder aufgrund kurzer Beschäftigung im Betrieb nicht greift, lohnt es sich eine als ungerechtfertigt angesehene Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.

Sofern der Kündigungsschutzklage Erfolgsaussichten zugesprochen werden, kann und muss diese kurzfristig nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt lediglich 3 Wochen und beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer zu laufen.

Wenn Sie also eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, sollten Sie nicht unnötig zögern bevor Sie sich rechtlichen Beistand suchen. Wird diese Frist nämlich versäumt, ist die Möglichkeit, sich auch gegen eine eigentlich unwirksame Kündigung zu wehren grundsätzlich nicht mehr gegeben. Auch hier gibt es nur äußert wenige und eng umrissene Ausnahmen, auf deren Eingreifen man sich nicht verlassen sollte.

Ein Kündigungsschutzprozess kann mit verschiedenen Zielen geführt werden. Das oberste Ziel besteht darin, dass Arbeitsverhältnis zu erhalten, wobei ein entsprechender Feststellungsantrag bei Gericht zu stellen ist, wonach das Gericht feststellen soll, dass das Arbeitsverhältnis durch die konkrete Kündigung nicht beendet wird.

Oftmals ist das Verhältnis zwischen den Parteien aber so zerrüttet, dass keiner von beiden unter allen Umständen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Auch in diesem Fall wird die Einreichung einer Kündigungsschutzklage in der Regel das Mittel der ersten Wahl sein. Insbesondere der üblicherweise zeitnah anberaumte Gütetermin, der regelmäßig in einem Zeitraum zwischen 2 und 6 Wochen nach der Einreichung der Kündigungsschutzklage anberaumt wird, wird von den Parteien oftmals dazu genutzt eine einvernehmliche Regelung im Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Oftmals einigen sich die Parteien im Wege eines sogenannten Abfindungsvergleichs. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gezahlt wird, einvernehmlich zu einem zu bestimmenden Stichtag beendet wird. Die Regelungsmöglichkeiten für einen solchen Vergleich sind in jedem Einzelfall verschieden. Das gilt sowohl für den Inhalt des Vergleichs als auch für die Abfindungssumme.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es einen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung, von ganz engen Ausnahmen abgesehen, für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entgegen landläufiger Meinung, nicht gibt. Die Zahlung einer Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Der Kündigungsschutzprozess befasst sich mit der Frage, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Ist die Kündigung gerechtfertigt findet das Arbeitsverhältnis sein Ende ohne dass eine Abfindung gezahlt werden muss. Ist die Kündigung nicht berechtigt, besteht das Arbeitsverhältnis in ungekündigter Form weiter. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung findet lediglich im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung zwischen den Prozessparteien statt.

Kann auf dieser Ebene eine Lösung gefunden werden, so kann der Rechtsstreit bereits in dem frühen Gütetermin abgeschlossen und Rechtsfrieden hergestellt werden. Sollte dies nicht gelingen, so findet ein zweiter sogenannter Kammertermin statt. Im Rahmen dieses Termins werden die von den Parteien angebotenen Beweise erhoben. Zuvor erhalten die Parteien die Möglichkeit, schriftlich die jeweiligen Rechtsposition klarzustellen. Ein das Verfahren abschließender Vergleich ist selbstverständlich zu jeder Zeit des Verfahrens, auch nach einem gescheiterten Gütetermin, möglich.

Grundsätzlich gilt der dringende Appell sich spezialisierten anwaltlichen Rat einzuholen, wenn man als Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die mit einer mangelhaften Reaktion auf eine solche Kündigung einhergehen sind oftmals verheerend. Eigenständige Versuche eine solche Angelegenheit „zu regeln“ sind zwar rechtlich zulässig. Ein Arbeitnehmer kann sogar ohne Rechtsanwalt selbstständig Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Empfehlenswert ist ein solches Vorgehen, unter Beachtung der weitreichenden Risiken, unserer Auffassung nach keinesfalls. Das gilt auch für mögliche außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, die zum Teil von den Arbeitgebern alleine mit dem Ziel geführt werden über die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage zu kommen und nach erreichen dieses Ziels ein schnelles Ende finden.

Hätten Sie beispielsweise gewusst, dass man auch dann Kündigungsschutzklage einreichen muss, wenn nach erfolgter schriftlicher Kündigung der Arbeitgeber mündlich erklärt, dass er diese zurücknehme? Derjenige, der sich hierauf verlässt übersieht, dass eine einseitige Rücknahme der Kündigung, nachdem diese dem Arbeitnehmer einmal zugegangen ist nicht mehr möglich ist. Es muss auch in diesem Fall die Kündigung durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beseitigt, oder aber eine verbindliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien herbeigeführt werden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Für weitere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Velten als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.