Pflichtverteidigung

Herr Rechtsanwalt Velten übernimmt als Fachanwalt für Strafrecht auch Pflichtverteidigungen.

Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?

Wenn man Beschuldigter eines Strafverfahrens ist, hat man gegebenenfalls Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Wann dieser Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung gegeben ist regelt § 140 Strafprozessordnung (StPO).

Dort heißt es:

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

1.die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2.dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5.der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6.zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.

Wie diesen Bestimmungen zu entnehmen ist, hat der Anspruch auf Pflichtverteidigung nichts mit der im zivil-, sozial- und verwaltungsrechtlichen Verfahren möglichen Prozesskostenhilfe zu tun. Prozesskostenhilfe erhält derjenige, der arm im Sinne des Gesetztes ist und dessen Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat.

Der Anspruch auf Pflichtverteidigerbeiordnung hat mit den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und mit den „Erfolgsaussichten“ der Verteidigung nichts zu tun.

Die häufigsten Fälle der notwendigen Verteidigung sind der Vorwurf eines Verbrechenstatbestandes, (Delikt mit einer Strafandrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe) oder die Anordnung bzw. Vollziehung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten.

Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt erhält der Beschuldigte regelmäßig einen entsprechenden Hinweis durch das Gericht. Er wird aufgefordert, einen von Ihm gewünschten Verteidiger, meist binnen 2 Wochen, zu benennen.

Von dem Recht einen eigenen Verteidiger zu benennen sollte der Beschuldigte Gebrauch machen. Tut er dies nicht, wird ihm vom Gericht ein Verteidiger bestellt, dessen Auswechselung in der Regel nur schwer möglich ist.

Für weitere Fragen zum Thema stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.