Warum zum Fachanwalt?

Zunächst einmal ist jeder Fachanwalt auch Rechtsanwalt. Die Bezeichnung als Fachanwalt, stellt eine zusätzliche Qualifikation des Rechtsanwalts dar.

Fachanwalt darf sich nur der Anwalt nennen, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen vorweisen und nachweisen kann. Der Nachweis muss gegenüber der für den Anwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer geführt werden, die die Voraussetzungen prüft und den Titel des Fachanwalts vergibt. Der Rechtsanwalt der die Hürde zur Erlangung eines Fachanwaltstitels überwunden hat kann diesen Titel nur durch kontinuierliche und gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisende Fortbildung in seinem Fachgebiet erhalten.

Zu beachten ist, dass es nicht für alle denkbaren Rechtsgebiete Fachanwälte gibt. So gibt es zum Beispiel keinen Fachanwalt für das allgemeine Zivilrecht. Auch der Fachanwalt wird sich in der Regel mit anderen insbesondere allgemeinen Rechtsgebieten befassen und Sie entsprechend beraten und vertreten können.

In speziellen Bereichen ist es aber von Vorteil einen Spezialisten zu beauftragen. Hier bietet Ihnen eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung des Anwalts einen guten und sicheren Hinweis für die fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Rechtsgebiet.

Nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) liegen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Eine weitere Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit des Rechtsanwalts innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse muss ein Anwärter nach den Regeln der FAO einen mindestens 120 Zeitstunden umfassenden anerkannten Kurs besuchen und sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben, wobei die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen 15 Zeitstunden nicht unterschreiten darf.

Besondere Praktische Erfahrung weist der Rechtsanwalt dadurch nach, dass er in seinem Fachgebiet in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Antragstellung eine gewisse Anzahl von Verfahren bearbeitet hat. Den genauen Umfang bestimmt § 5 der FAO.

Im Arbeitsrecht bedeutet dies: 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.

Im Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens die Hälfte der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.

Im Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.

Im Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

Im Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

In der Rechtsanwaltskanzlei Schlieckmann | Widdel | Velten Bad Kreuznach finden Sie

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht sowie Miet- und Wohnungseigentumsrecht