Ladung durch Polizei oder Staatsanwalt

Ladung zur
Beschuldigtenvernehmung:

Wenn Sie eine solche Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, wurde gegen Sie bereits zumindest ein Anfangsverdacht im Bezug auf die Begehung einer Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde bejaht. Sie befinden sich also mit einem Mal mitten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Ladung kann durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Was es hier im Einzelnen zu beachten gibt haben nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Ladung durch die Polizei:

Jeder Beschuldigte einer Straftat erhält, sofern das Verfahren nicht vorher eingestellt wird, während des laufenden Ermittlungsverfahrens eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. In der Regel erfolgt dies durch die örtlich zuständige Polizeidienststelle. Wer eine solche Ladung erhält fragt sich zu Recht, wie hiermit zu verfahren ist. In aller Regel ist davon abzuraten einen solchen Termin wahrzunehmen. Hierzu muss man wissen, dass man als Beschuldigter keineswegs verpflichtet ist der Ladung nachzukommen. Man ist gleichfalls nicht verpflichtet hierauf überhaupt zu reagieren.

Dennoch ist der Zeitpunkt, in welchem man eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhält unserer Auffassung nach der Punkt, an dem spätestens durch den Beschuldigten gehandelt werden muss und zwar in der Form, dass ein Verteidiger, bestenfalls ein Fachanwalt für Strafrecht, eingeschaltet werden sollte.

Die Ladung zur Vernehmung dient nämlich neben dem Versuch der Erkenntnisgewinnung für die Strafverfolgungsbehörde, auch der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieses gilt auch dann als erfolgt, wenn der Beschuldigte den Vernehmungstermin „platzen“ lässt. Wurde rechtliches Gehör gewährt, kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren abschließen und zum Beispiel Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen. Solches sollte indes nicht riskiert werden, wenn es sich vermeiden lässt.

Vermeiden lässt sich dies in der Regel damit, dass sich ein Verteidiger für Sie bei der Polizei / Staatsanwaltschaft bestellt, dort Akteneinsicht beantragt und mitteilt, dass eine Stellungnahme gegebenenfalls nach erfolgter Akteneinsicht erfolgt. Dann wird die Staatsanwaltschaft in der Regel mit einer Entscheidung zuwarten. Durch dieses Vorgehen erhält man die Möglichkeit sich zuerst einen Überblick über die Sache zu verschaffen, um dann auf Grundlage der gewonnen Erkenntnisse eine Entscheidung über das Für und Wieder einer Aussage zu treffen. Wenn man dann zu der Entscheidung kommt eine Aussage machen zu wollen, kann dies schriftlich unter geordneten Bedingungen durch den Verteidiger erfolgen.

Unserer Auffassung nach gilt die vorstehende Empfehlung für jeden Beschuldigten. Insbesondere auch für den tatsächlich Unschuldigen. Führen Sie sich vor Augen, dass der Beschuldigte, der alleine zur Polizei geht nicht weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird und welche (angeblichen) Beweise und Indizien ihm vorgehalten werden. In einer solchen Ausnahmesituation kann auch ein Unschuldiger ins Straucheln kommen und sich damit unter Umständen ohne Not weiter verdächtig machen.

Bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei raten wir Ihnen daher: Gehen Sie zum Fachanwalt; nicht zur Polizei.

Ladung durch die
Staatsanwaltschaft:

Der große Unterschied zur Ladung durch die Polizei besteht darin, dass der Beschuldigte verpflichtet ist auf eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft, dort auch zu erscheinen. Lässt man diese Ladung unbeachtet, kann der Staatsanwalt sogar die Vorführung des Beschuldigten veranlassen. Dies bedeutet, er wird festgenommen und zur Staatsanwaltschaft verbracht.

Nichts desto trotz, kann der Beschuldigte auch beim Staatsanwalt jegliche Aussage zur Sache verweigern. Insofern besteht kein Unterschied zur Ladung durch die Polizei.

Wenn Sie durch die Staatsanwaltschaft geladen werden ist ebenfalls dringend angeraten, einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Dieser kann entweder mit Ihnen zusammen den Termin wahrnehmen und auf die Wahrung Ihrer Rechte achten, oder aber versuchen den Termin abzuwenden um zuvor Akteneinsicht zu nehmen.

Bei Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Velten – Fachanwalt für Strafrecht – gerne zur Verfügung.